Ein Beitrag von Klaus Klemm
Wie bereits berichtet, haben wir, die Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern, in Sachen Altersteilzeitregelung nach fast zwei Jahren erfolgloser Verhandlungen und nach Rückkopplung mit den Mitgliedern des vkm-Bayern den Schlichtungsausschuss angerufen. Dies geschah zum ersten Male in der Geschichte der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Der Schlichtungsausschuss hat am 30.06.2014 in der Besetzung Prof. Dr. Hermann Reichold (Vorsitz). Dr. Werner Braun, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hans Malkmus, Oberkirchenrätin Dr. Karla Sichelschmidt, Dr. Tobias Mähner, Michael Neunhöffer und meiner Person, Klaus Klemm, in der Sache getagt und beschlossen, dass die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit mit folgenden Maßgaben im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie in Kraft tritt:
Mit Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann längstens für die Zeitdauer von fünf Jahren eine Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
a) das 60. Lebensjahr, schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Abs. 3 SBG IX Gleichgestellte das 58. Lebensjahr vollendet haben und
b) eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren bei demselben Dienst-geber (§ 39 Abs. 3 Satz 1 DiVO; § 6 Abs. 1 AVR-Bayern) vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
d) sowie zusätzlich
– Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 5GB IX besteht oder
– Personalüberhang besteht, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut wer-den kann oder
– dadurch eine personenbedingte Kündigung vermieden werden kann.
Der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kommt nicht in Betracht, wenn dringende
dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn der Dienstneh-mer/-in nach ärztlicher Feststellung (§ 12 Absatz 3 DiVO; § 11 Absatz 1 AVR-Bayern) ar-beitsunfähig ist oder voraussichtlich bis zum Ende der Arbeitsphase arbeitsunfähig sein wird. Die Altersteilzeit kann im Teilzeit- oder Blockmodell erfolgen.
Das anteilig zustehende Arbeitsentgelt wird um 20 % aufgestockt und der Dienstgeber wird zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des Altersteil-zeitgesetzes leisten (insgesamt damit rund 31 % höhere Personalkosten)
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Es gibt keine einschränkende Quotenregelung.
Das Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern bestimmt, soll aber spätestens zum 01.01.2015 erfolgen. Die Altersteilzeitregelung gilt für Dienstnehmer/-innen, die bis zum 31.12.2018 die Voraussetzungen erfüllen.
Die redaktionelle Endfassung der Arbeitsrechtsregelungen über die Altersteilzeit von Kirche und Diakonie bleibt der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern überlassen. Dies wird in der kommenden Sitzung im Oktober geschehen. Sobald diese vorliegt, wird sie vom vkm veröffentlicht.
Damit konnte zumindest eine Altersteilzeitregelung für all diejenigen erreicht werden, die sie besonders nötig haben, um gut und wohlbehalten den Ruhestand erreichen zu können. Angesichts der demographischen Entwicklung und mit Blick auf die neuen staatlichen Regelungen für eine Rente ab 63 Jahren (langjährig Beschäftigte) war nicht mehr zu erreichen. Der Finanzierungsvorbehalt ist mit der beschlossenen Regelung abgeschwächt. Das Ermessen wird damit auf „Null“ reduziert, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Derartige Regelungen sind im TV-L nicht zu finden. Damit eine weitere Besserstellung mit Mitarbeitende bei Kirche und Diakonie. Wichtige Anmerkung bezüglich weiterer Verbesserungen im Bereich der verfassten Kirche: Für den Bereich der verfassten Kirche konnte in der letzten Sitzung der ARK zudem erreicht werden, dass bei Höhergruppierung ab 01.07. die Stufe beibehalten werden kann. Dies gilt auch rückwirkend für Dienstnehmer/-innen, die davon seit dem 01.01.2012 betroffen waren. Sie können einen Antrag stellen, um spätestens ab 01.07.2014 die Stufe der früheren Ent-geltgruppe zu erreichen. Ein entsprechendes Rundschreiben folgt.
Die erste Schlichtung in der Geschichte der Arbeitsrechtlichen Kommission in Bayern zeigt, dass der „Dritte Weg“ funktioniert und seine Berechtigung hat.
Liebe Kolleginnen und Kollegen werden Sie aktiv! Engagieren Sie sich beim vkm-Bayern. Sie können sich bei Interesse (z. B. Regionalbeauftragte/-r) jederzeit an unsere Geschäftsstelle wenden. Und: Werben Sie Mitglieder, denn nur ein starker Verband kann die Interessen der Mitarbeitenden bei Kirche und Diakonie stark vertreten.
Klaus Klemm, gewähltes Vorstandsmitglied, Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Verwaltungsrat der Evang. Zusatzversorgungskasse