21. Juli 2022
10:00
Zoom-Konferenz
Nicht nur dort, wo der MAV ein volles oder zumindest ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zusteht, sondern auch bei den Gegenständen, wo ein Mitberatungsrecht besteht, ist die Mitarbeitervertretung nicht auf eine passive Rolle des Wartens auf einen arbeitgeberseitigen Vorschlag beschränkt. Sie kann vielmehr nach § 47 MVG selbst aktiv werden und Vorschläge unterbreiten, die sich auf Themen beziehen, die in den §§ 39 und 40 (volle Mitbestimmung); 42 und 43 (eingeschränkte Mitbestimmung) sowie 46 (Mitberatung) geregelt sind. Außer in Angelegenheiten, die der Mitberatung unterliegen, schließt das Initiativrecht im Falle einer Nicht-Einigung auch die Anrufung des Kirchengerichts ein.
Ein kompakter, auf den Punkt gebrachter Kurse für den optimalen Ablauf in der MAV-Arbeit. Mit einer Dauer von maximal 2,5 Stunden pro Einheit per Zoom-Meeting ist er sicher in den MAV/Arbeitsalltag einbaubar.
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