Beschreibung
Gruppenplan zur Einordnung der Tätigkeiten nach §20 DiVO
§ 20 [Fn. [1]: Fassung gemäß ARK-Beschluss vom 16.5.2012, veröffentlicht durch Bek vom 5.7.2012 (KABl S. 218), in Kraft mit Wirkung vom 1.1.2012.] Eingruppierung (Ergänzung zu §§ 12, 13 TV-L)
(1) 1Bei Tätigkeiten, die im anliegenden Gruppenplan (Anlage 1) ausgewiesen sind, richtet sich die Eingruppierung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach diesem. 2Die Eingruppierung der übrigen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L. 3Die Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung findet entsprechende Anwendung, es sei denn, dass in dieser Dienstvertragsordnung Abweichendes geregelt ist.
(2) Liegen besondere Umstände vor und führt die Eingruppierung nach Absatz 1 zu einem unbilligen Ergebnis, so kann der Landeskirchenrat eine abweichende Vergütung im Einzelfall zubilligen. [Fn. [2]: Siehe § 3 Abs. 3 LKAV.]
(3) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die als Fachkräfte in den kirchlichen Dienst berufen werden und im Zeitpunkt des Dienstantritts eine finanzielle Einbuße erleiden, die zu einer unbilligen Härte führt, kann für die Übergangszeit, nach Anwendung von § 16 Abs. 5 TV-L, eine weitere Zulage bewilligt werden.
(4) Die Ablegung einer Prüfung als Voraussetzung für die Eingruppierung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der kirchlichen Verwaltung in bestimmte Entgeltgruppen richtet sich nach Anlage 2.
[ § 20: Text gilt seit 01.01.2012 ]