Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

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Was verändert sich durch die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Für die Mitarbeitenden ändert sich erst einmal nichts. Wie in den Grundlagen zum Arbeitsvertrag (DiVO bzw. AVR-Bayern) geregelt muss sich jede/r Mitarbeitende umgehend melden, wenn abgeschätzt werden kann, dass die Arbeitsaufnahme nicht möglich sein wird. Hier sind immer die einrichtungsinternen Vorgaben zu beachten.
Wenn es keine individuellen oder mit der MAV abgestimmte Vorgaben zur Krankmeldung gibt, gilt weiterhin, dass erst am vierten Krankheitstag die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen muss.

Und hier beginnt die Veränderung:
Der Arzt/ die Ärztin händigt seit dem 01.01.2023 keine Bestätigung für den Arbeitgeber mehr aus – der gelbe Schein sollte also Geschichte sein. Ist die Praxis noch nicht so organisiert, dass die Krankmeldung an die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen kann, wird das in Ausnahmefällen jedoch noch der Fall sein.
Wir gehen nun davon aus, dass die neue Regelung zur Anwendung kommt: Die Krankmeldung ist umgehend durch die Praxis an die Krankenkasse erfolgt. Wenn ich mich nun in der Einrichtung arbeitsunfähig melde und dazu sage, dass eine ärztliche Bestätigung vorliegt ,muss der Arbeitgeber diese dort elektronisch abrufen.
Die erkrankte Person erhält eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauer für die persönlichen Unterlagen. Erfolgt dies nicht – fragen Sie danach!

Wichtig:
Die Bestätigung steht dem Arbeitgeber ab dem Folgetag der Krankschreibung zur Verfügung.
Deshalb wird es oft gerne gesehen, wenn Mitarbeitende ihren weißen Papierausdruck zur Information über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Dieser Nachweis ist das Dokument der Mitarbeitenden, deshalb entscheiden sie, ob sie Einsicht gewähren oder dem Arbeitgeber eine Kopie überlassen. Aber achten Sie auf alle Fälle darauf, dass über die Einsichtnahme oder Kopie keine Informationen über den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit bekannt werden. Entsprechende Stellen bitte abschneiden oder schwärzen.
Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber nur den Namen der versicherten Person, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit und die Kennzeichnung, ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung handelt. Der Arbeitgeber erfährt durch sie nicht, welche Diagnose gestellt wurde oder welcher Arzt die AU ausgestellt hat. Um den Datenschutz sicher zu stellen prüft die Krankenkasse vor der Übermittlung, ob eine Berechtigung zum Abruf der Daten besteht – zum Beispiel, ob der/die Arbeitnehmer*in (noch) im Unternehmen beschäftigt ist.

Die Regelungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten für gesetzlich Krankenversicherte. Für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte ändert sich zunächst nichts.
Aber auch Ärzte im Ausland sind nicht in das Verfahren eingebunden.

Gerda Keilwerth, Vorstandsmitglied des vkm-Bayern

Gerda Keilwerth
Beisitzerin Schlichtungsstelle für die Diakonie
Verbandsratmitglied im vkm-Bayern

Weitere Fragen an den vkm:

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