Kurzfristigkeit Gesprächseinladungen mit Vorgesetzten

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Ich komme um 13:00 Uhr zum Dienst und finde einen Zettel vor, dass ich um 13:30 Uhr ein Gespräch bei der Fachvorgesetzten habe.
Muss ich diese Kurzfristigkeit akzeptieren?

Antwort:
Ja – und auch Nein.
Damit beurteilt werden kann, ob es sich um ein Personalgespräch oder um eine Mitteilung zu Arbeitsabläufen, Arbeitsaufgaben oder ähnliches handelt, sollte der Zweck des Gespräches mitgeteilt sein. Dabei ist zu beachten, dass diese Information geschützt zur betroffenen Person kommt und nicht alle im Team mitbekommen, dass und warum die Kollegin/ der Kollege zum Gespräch gebeten wird.
Die Information zum Gesprächsinhalt ist aus arbeitsvertraglicher bzw. dienstlicher Fürsorgepflicht geboten, damit entschieden werden kann, ob die Mitarbeitervertretung von der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter auf der Grundlage des § 35 Abs. 5 Mitarbeitervertretungsgesetz am Gespräch als Unterstützung teilzunehmen.
Der Gesetzestext lautet: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können bei Personalgesprächen ein Mitglied der Mitarbeitervertretung hinzuziehen. Dieser rechtliche Anspruch besteht bei Personalgesprächen. Unter einem Personalgespräch versteht man ein Gespräch um die Eignung und Leistung des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin geht. Ein solches Gespräch kann auch informell am Rande eines Gespräches zum Arbeitsablauf angebahnt werden.

Noch einmal zur Frage:
Handelt es sich um kein Personalgespräch, sondern z.B. um eine Besprechung wegen einer kurzfristig notwendigen Änderung am Arbeitsablauf, ist die Kurzfristigkeit zu akzeptieren. Weisen Sie aber darauf hin, dass Sie deshalb vermutlich dienstliche Maßnahmen nicht wie geplant durchführen können. Wird am Termin festgehalten, sind sie für die dann eintretenden Versäumnisse nicht verantwortlich.

Nicht zu akzeptieren ist die Kurzfristigkeit, wenn es sich eindeutig um ein Personalgespräch handelt bzw. dies befürchtet wird. Einerseits, um sich ggf. darauf vorzubereiten und andererseits, um die Mitarbeitervertretung hinzuzuziehen. Der/ Die Vorgesetzte muss auf Wunsch des Mitarbeitenden bei Bedarf durch eine Terminverschiebung sicherstellen, dass sich Mitarbeitende auf das Gespräch vorbereiten können bzw. die Teilnahme des Mitglieds der Mitarbeitervertretung, dass sich die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter wünscht, organisieren zu können. Selbstverständlich sollte es sein, dass weitere Teilnehmende von Seiten des Dienstgebers im Vorfeld benannt werden.

Aber: Die Mitarbeitervertretung nimmt nur auf Wunsch bzw. mit Einverständnis der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters am Gespräch teil. Dies kann nicht vom Vorgesetzten angeordnet bzw. von Mitarbeitervertretung beantragt werden.

Noch Fragen zum Thema? Ich beantworte sie gerne.

Gerda Keilwerth, Vorstandsmitglied des vkm-Bayern

Gerda Keilwerth
Mitglied im Präsidium vkm-Bayern

Weitere Fragen an den vkm:

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