Erholungszeitraum
Jahresurlaubsanspruch: | 5 Tage Woche | 6 Tage Woche |
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30 Arbeitstage | 36 Arbeitstage |
Buß- und Bettag: freier Tag
Wer am Buß- und Bettag arbeitet, kann diesen Tag bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres als Freizeitausgleich nehmen; ist
dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist er spätestens bis 28. Februar des Folgejahres abzufeiern.
Heilig Abend: arbeitsfrei
Wird an Heilig Abend gearbeitet, ist dieser Tag im Laufe eines Jahres durch Freizeitausgleich abzugelten.
Silvester: arbeitsfrei
Wird an Silvester gearbeitet, ist dieser Tag im Laufe eines Jahres durch Freizeitausgleich abzugelten.
Freizeitausgleich
Freizeitausgleich für den Dienst an einem gesetzlichen Feiertag
Freizeitausgleich für den Dienst an einem gesetzlichen Feiertag – sofern kein Sonntag – an folgendem Werktag:
Neujahrstag | Buß- und Bettag |
Epiphanias | Heilig Abend |
Karfreitag | 1. Weihnachtstag |
Ostermontag | 2. Weihnachtstag |
Christi Himmelfahrt | Silvester |
Pfingstmontag |
Arbeitsbefreiung
1. Niederkunft der Ehefrau | 1 Arbeitstag |
2. Tod | |
2(a) des Ehegatten | 2 Arbeitstage |
2(b) eines Kindes | 2 Arbeitstage |
2(c) eines Elternteiles | 2 Arbeitstage |
3. Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag |
4. Arbeitsjubiläum 25-, 40- und 50 Jähriges | 1 Arbeitstag |
5. Schwere Erkrankung | |
5 (a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
5 (b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
5 (c) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bis zu dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Nr. 5 a und 5 b die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage nicht überschreiten.
6. Ärztliche Behandlung des
Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. | erforderliche, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschl. erforderlicher Wegezeiten.
7. Sonn- und Feiertagsdienst
§ 3
Abs. 2) Als Ausgleich für den Sonntagsdienst ist dem Kirchner ein schriftlich zu vereinbarender Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren. Hat der Kirchner schulpflichtige Kinder, dann kann er den dienstfreien Werktag einmal im Monat an einem schulfreien Samstag nehmen.
§ 3
Abs. 3) Für den Dienst an Feiertagen erhält der Kirchner einen zusätzlichen arbeitsfreien Werktag, der im Einvernehmen mit dem Pfarramtsvorstand unter Berücksichtigung der gemeindlichen Bedürfnisse festzulegen ist. … siehe Freizeitausgleich
§ 3 Abs. 4) Der
Kirchner erhält in der Regel vierteljährlich einen dienstfreien Sonntag, der im Einvernehmen mit dem Pfarramtsvorstand festzulegen ist. Sonderregelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In der auf den dienstfreien Sonntag folgenden Woche entfällt der dienstfreie Werktag.
Anlage 4
(Anlage zu § 6 der Dienstvertragsordnung)
(Amtliche Fußnote)
(Amtliche Fußnote)
Sonderregelung und Rahmenordnung für Kirchner1
§ 1 Stellung und Aufgaben des Kirchners.
(1) 1Der Kirchner übt ein kirchliches Amt aus. 2Er dient und hilft der Verkündung, insbesondere im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und anderen Veranstaltungen der Kirchengemeinde und ist für die ihm anvertrauten kirchlichen Gebäude verantwortlich.
(2) Sein gesamtes Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die er als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen hat.
(3) Er soll in einem Gottesdienst unter Fürbitte der Gemeinde in sein Amt eingeführt werden.
§ 2 Dienstanweisung.
Die Aufgaben des Kirchners sollen im einzelnen vom Dienstgeber in einer schriftlichen Dienstanweisung unter Verwendung der Musterdienstanweisung2 festgelegt werden.
§ 3 3 Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Sonn- und Feiertagsdienst (anstelle von § 14 Abs. 1 bis 5 DiVO und § 6 Abs. 1 bis 10 TV-L4 ).
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Kirchners beträgt einschließlich einer Arbeitsbereitschaft von 10,65 Stunden durchschnittlich 48 Stunden pro Woche. 2Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit wird ein Kalendervierteljahr zugrunde gelegt. 3Zeiten einer Arbeitsbereitschaft werden mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(2) 1Als
Ausgleich für den Sonntagsdienst ist dem Kirchner ein schriftlich zu vereinbarender Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren. 2Hat der Kirchner schulpflichtige Kinder, dann kann er den dienstfreien Werktag einmal im Monat an einem schulfreien Samstag nehmen.
(3) Für den Dienst an Feiertagen erhält der Kirchner einen zusätzlichen arbeitsfreien Werktag, der im Einvernehmen mit dem Pfarramtsvorstand unter Berücksichtigung der gemeindlichen Bedürfnisse festzulegen ist.
(3a) 1Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird der Kirchner bzw. die Kirchnerin am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Der Kirchner erhält in der Regel vierteljährlich einen dienstfreien Sonntag, der im Einvernehmen mit dem Pfarramtsvorstand festzulegen ist. 2Sonderregelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 3In der auf den dienstfreien Sonntag folgenden Woche entfällt der dienstfreie Werktag.
(5) Bei der Festsetzung der im Arbeitsvertrag zu vereinbarenden Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Kirchners ist Absatz 1 zu berücksichtigen.
§ 4 Besondere Dienste.
(1) Die Mitwirkung des Kirchners bei Veranstaltungen, die nicht zu seinem Aufgabenbereich gehören, ist durch den Dienstgeber zu vergüten, sofern die für diese Arbeitsleistung erforderliche Arbeitszeit über den in § 3 genannten zeitlichen Rahmen hinausgeht.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung solcher Veranstaltungen ist rechtzeitig zwischen der Kirchengemeinde, dem Veranstalter und dem Kirchner abzustimmen.
§ 5 Urlaub (Ergänzung zu § 33 DiVO und § 26 TV-L5 ).
1Der Kirchner hat seinen Urlaub so einzurichten, dass dieser nicht auf die kirchlichen Feiertage fällt. 2Unabhängig von der Urlaubsplanung zu Beginn des Urlaubsjahres ist der Urlaub rechtzeitig zu beantragen.
§ 6 Dienstkleidung.
(1) Vom Kirchner wird erwartet, dass er eine der Würde des Gottesdienstes und der anderen Amtshandlungen angemessene Kleidung trägt.
(2) Wird das Tragen einer Dienstkleidung während des Kirchnerdienstes angeordnet, hat die Kirchengemeinde diese Kleidung zu stellen.
§ 7 Aus- und Fortbildung.
(1) 1Voraussetzung für die Anstellung als hauptberuflicher Kirchner ist eine abgeschlossene Lehre in einem einschlägigen Handwerk. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf Grund mehrjähriger praktischer Erfahrung mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde von der Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden.
(2) 1Der hauptberufliche Kirchner ist verpflichtet, innerhalb der ersten drei Jahre seiner Tätigkeit an von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angebotenen Fortbildungsveranstaltungen für Kirchner teilzunehmen. 2Über die Teilnahme erhält der Kirchner eine Bescheinigung.
Amtliche Fußnote:
Als Kirchner im Sinne der Sonderregelung gelten auch Hausmeister, die in Gemeindezentren bei Gottesdiensten Aufgaben wahrnehmen, die sonst von Kirchnern wahrgenommen werden.
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Musterdienstanweisung für Kirchner6
§ 1 Allgemeines.
(1) 1Der Kirchner hat als kirchlicher Mitarbeiter teil an den Aufgaben des Amtes der Kirche (Art. 14 Kirchenverfassung7 ). 2Als kirchlicher Mitarbeiter leistet er den ihm anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft und bemüht sich, sein fachliches Können auch durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu erweitern. 3Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die er als Mitarbeiter im kirchlichen Dienst übernommen hat. 4Dem Auftrag der Kirche, das Wort Gottes und die Versöhnung zu verkündigen, Glauben zu wecken, Liebe zu üben und die Gemeinde zu bauen, widerspräche ein Arbeitskampf im kirchlichen Bereich.
(2) 1Der Kirchner erhält seine Weisung vorn Pfarramtsvorstand (§ 60 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung8 ) 2Er hat Anspruch auf Unterstützung in seinen Dienstobliegenheiten durch den Kirchenvorstand und den Pfarramtsvorstand.
(3) 1Der Kirchner hat seine Amtsgeschäfte persönlich zu verrichten. 2Im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Dienstgeschäfte kann ihm gestattet werden, sich durch eine vertrauenswürdige Person vertreten zu lassen.
§ 2 Aufgaben zur Vorbereitung von Gottesdiensten und Veranstaltungen in der Kirche/Gemeindezentrum.
(1) 1Die Kirche/Gemeindezentrum ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen rechtzeitig zu heizen und zu beleuchten. 2Die Kircheneingänge und die der Aufsicht des Kirchners unterstehenden Wege und Straßenteile müssen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn jedes Gottesdienstes (jeder Amtshandlung) und jeder Veranstaltung im ordnungsgemäßen Zustand sein. 3Hierzu gehört auch das rechtzeitige Schneeräumen und Streuen. 4Der Kirchner hat darauf zu achten, dass in den Wintermonaten ausreichendes Streumaterial zur Verfügung steht.
(2) 1Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn jedes Gottesdienstes (jeder Amtshandlung) und jeder Veranstaltung ist die Kirche/Gemeindezentrum9 ) aufzuschließen. 2Von diesem Zeitpunkt an sollte der Kirchner in der Kirche/Gemeindezentrum erreichbar sein.
(3) 1Beim Schmücken der Kirche und besonders des Altars sind die örtlichen Bräuche, wie sie insbesondere zu Weihnachten, Pfingsten und zum Erntedankfest üblich sind, zu beachten. 2Soweit Gemeindeglieder die Kirche/Gemeindezentrum und besonders den Altar schmücken, hat der Kirchner auf rechtzeitige Ausführung zu achten.
(4) 1Zu einer vereinbarten festen Zeit hat der Kirchner vor jedem Gottesdienst (jeder Amtshandlung) und jeder Veranstaltung mit dem Leiter des Gottesdienstes oder der Veranstaltung die erforderlichen Vorbereitungen zu besprechen und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. 2Die Lieder werden dem Kirchner spätestens bis zum Mittag des vorhergehenden Tages mitgeteilt.
(5) 1Vor Gottesdiensten (Amtshandlungen) sind die Glocken nach der örtlich geltenden Läuteordnung zu läuten; außerdem sind die Altarkerzen anzuzünden. 2Örtlich übliches Tageszeiten- und Wochengeläut gehören ebenfalls zu den Pflichten des Kirchners.
(6) 1Die Paramente sind der kirchlichen Ordnung gemäß aufzulegen. 2Agende, Lektionar und Abkündigungsbuch sollen sich am richtigen Ort befinden, ebenso sollen alle während des Gottesdienstes (der Amtshandlung) benötigten Geräte und Gegenstände (z.B. vasa sacra, angewärmtes Taufwasser, Taufhandtuch, Klingelbeutel, Kollektenbüchsen, Kniekissen) bereitstehen. 2Wein, Hostien und Kerzen sind stets in ausreichendem Umfang bereit zu halten.
§ 3 Aufgaben im Gottesdienst.
(1) 1Der Kirchner hat zu seinem Teil zu einem würdigen Verlauf des Gottesdienstes (der Amtshandlung) beizutragen, insbesondere eine vorgesehene Amtskleidung zu tragen. 2Störungen hat er, soweit das möglich ist, zu verhüten oder zu beheben; wenn notwendig, übt er das Hausrecht aus.
(2) 1Der Kirchner hat die Anzahl der Abendmahlsgäste festzustellen und dem Pfarramt zu melden. 2Im Bedarfsfalle muss er Hostien und Wein auf dem Altar nachreichen. 3Bei Abendmahlsfeiern hat er um einen geordneten Zu- und Abgang zum und vom Altar besorgt zu sein.
(3) 1Nach Schluss des Gottesdienstes (der Amtshandlung) muss die Kirche gelüftet werden, die Abendmahlsgeräte sind sofort nach besonderer Pflegeanweisung zu reinigen und ordnungsgemäß zu verwahren. 2Außerdem ist die Kirche, sofern sie nicht ortsüblich für einige Zeit zur stillen Andacht offen gehalten wird, zu verschließen.
§ 4 Die Kirche und sonstige Gebäude.
(1) 1Dem Kirchner sind die Kirche und folgende sonstige Gebäude … mit ihren Einrichtungen anvertraut. 2Er hat dafür zu sorgen, dass sich die Gebäude in einem ordentlichen und sauberen Zustand befinden.
(2) 1Bei Bedienung der technischen Anlagen (z.B. Läuteanlagen, Heizungen, Lautsprecheranlagen, Uhrwerke und Diebstahlsicherungsanlagen) hat der Kirchner die hierfür gegebenen Bedienungsanweisungen genau zu beachten. 2Liegen solche nicht vor, so muss der Kirchner darauf hinwirken, dass das Pfarramt die entsprechenden Bedienungsanweisungen beschafft oder ihn durch einen Fachmann einweisen lässt.
(3) 1Die mit den Gebäuden anvertrauten Einrichtungsgegenstände, Geräte und Kunstgegenstände sind sorgfältig und sachgemäß zu pflegen. 2Dies gilt insbesondere für die vasa sacra. 3Der Kirchner ist verpflichtet, die vorhandenen Pflegeanweisungen zu beachten und sich notfalls für die Wartung der Geräte Rat bei einem Fachmann zu holen. 4Die genaue Beachtung der Pflegeanleitungen ist besonders bei kunst- oder kirchengeschichtlich wertvollen Einrichtungsgegenständen und Geräten notwendig. 5Technische Geräte obliegen der Pflege des Kirchners nur insoweit, als er hierfür fachlich vorgebildet ist oder die Wartung keine besonderen Fachkenntnisse erfordert.
(4) 1Alle Gebäude, Einrichtungen und Geräte sind laufend im Hinblick auf auftretende Schäden zu beobachten. 2Festgestellte Mängel, Schäden oder Veränderungen an Gebäuden, Einrichtungen und Geräten sind, sofern der Kirchner sie nicht selbst beseitigen kann, dem Pfarramt/der Gesamtkirchenverwaltung/der Verwaltungsstelle unverzüglich schriftlich zu melden (Aufgabe des Pfarramtes ist es, angezeigte Schäden und Veränderungen an Kunstgegenständen dem Technischen Referat10 des Landeskirchenamtes zu melden).
(5) 1Neben der regelmäßigen Reinigung der kirchlichen Gebäude ist vor allem die Kirche mit ihren Nebenräumen und Einrichtungsgegenständen mindestens einmal im Jahr gründlich zu reinigen. 2Vor einer Reinigung von Einrichtungsgegenständen hat der Kirchner im Benehmen mit dem Pfarramtsvorstand zu klären, ob diese wegen ihrer besonderen Beschaffenheit nur mit speziellen Verfahren gereinigt werden dürfen oder ob die Gefahr besteht, dass durch eine Reinigung Schäden entstehen können und die Reinigung deshalb zu unterbleiben hat. 3Dies gilt insbesondere für Kunstgegenstände. 4Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kirchner für die Hauptreinigung weitere Hilfskräfte hinzuziehen kann, richtet sich nach der bei seinem Dienstantritt getroffenen Regelung (siehe § 5 Abs….).
(6) Der Kirchner hat bei allen Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft zu beachten.
§ 5 Sonstige Aufgaben11 und örtliche Regelungen
(zu ergänzen nach besonderen Vereinbarungen entsprechend den örtlichen Notwendigkeiten).
§ 6 Schlussbestimmungen.
1Über die ausdrücklich aufgeführten Aufgaben hinaus hat der Kirchner auch andere anfallende Verrichtungen, die herkömmlich zu den Tätigkeiten eines Kirchners gehören, oder neu anfallende Aufgaben zu übernehmen, soweit dadurch die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nicht oder nur
gelegentlich überschritten wird. 2I m übrigen gehören Tätigkeiten, die in dieser Dienstanweisung nicht genannt sind, nicht zu den Aufgaben des Kirchners.
1 [Amtl. Anm.:] Amtliche Fußnote:
Als Kirchner im Sinne der Sonderregelung gelten auch Hausmeister, die in Gemeindezentren bei Gottesdiensten Aufgaben wahrnehmen, die sonst von Kirchnern wahrgenommen werden.
2 [Amtl. Anm.:] Abgedruckt im Anschluss an Anlage 4.
3 [Amtl. Anm.:]
Fassung gemäß ARK-Beschluss vom 15. 3. 2010, veröffentlicht durch Bek vom 29. 3. 2010 (KABl S. 195), in Kraft mit Wirkung vom 1. 4. 2010.
4 [Amtl. Anm.:] Nr. 655.
5 [Amtl. Anm.:] Nr. 655.
6 [Amtl. Anm.:] Hinweis des Bearbeiters:
Die Musterdienstanweisung für Kirchner war bisher nach den Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung, die mit Wirkung vom 1. 9. 2001 außer Kraft gesetzt wurden, abgedruckt (Bek vom 15. 11. 1977, KABl S. 284, 291). Gemäß Nr. 13 der Bek vom 11. 7. 2001 (KABl S. 249) wurde sie Fußnote zu § 2 der Anlage 4.
7 [Amtl. Anm.:] Nr. 1.
8 [Amtl. Anm.:] Nr. 300: jetzt von dem bzw. der mit der Pfarramtsführung Beauftragten.
9 [Amtl. Anm.:] Amtliche Fußnote *): Ggf. entsprechend den örtlichen Verhältnissen ändern.
10 [Amtl. Anm.:] Jetzt: Landeskirchliches Baureferat, Kunst und Inventarisation (E 3).
11 [Amtl. Anm.:]
Amtliche Fußnote*): Als sonstige vom Kirchner zu erledigende Aufgaben können insbesondere die Tätigkeiten übertragen werden, die in der Anlage angegeben sind. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dem Kirchner nur so viele sonstige Aufgaben übertragen werden, dass die im Dienstvertrag vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten wird.
Anlage
Katalog möglicher sonstiger Aufgaben:
Kirchenbuchführung, Karteiführung, Botendienste, Betreuung des Schriftentisches, Gestaltung des Schaukastens und der Anschläge, Mitwirkung bei der Kirchgelderhebung, Organisation von Sammlungen, Mithilfe bei der Statistik, Sammeln und Abrechnen von Gottesdiensteinlagen, Führungen, Pflege und Sauberhaltung der Anlagen und Grundstücke, Friedhofspflege. Begleitung des Pfarrers bei Amtshandlung