Ich habe einen Arbeitsvertrag mit der Absprache, dass ich nicht über 520€ monatlich verdiene, umgangssprachlich als Geringverdiener bezeichnet.
Stimmt es, dass diese Mitarbeitendengruppe keinen Anspruch auf Zulagen, Einspringprämie usw. hat, obwohl im Arbeitsvertrag steht, dass die AVR-Bayern Bestandteil des Arbeitsvertrages ist?
Die AVR-Bayern sind die verbindlichen Tarifbedingungen in allen Einrichtungen der Diakonie, die dem Diakonischen Werk Bayern angeschlossen sind.
Diakonische Einrichtungen sind damit verpflichtet, ihren Mitarbeitenden nur Arbeitsverträge anzubieten, die im Einklang mit den AVR-Bayern bestehen.
Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf einer geringfügigen Basis in einer diakonischen Einrichtung arbeiten, gelten diese grundlegenden Tarifbedingungen mit allen Rechten und Pflichten. Da es sich um keine Vollzeitarbeitsverhältnisse handelt, sind die sogenannten Minijobber Teilzeitmitarbeitende.
Sozialversicherungsrechtlich sind die Minijobs nicht von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung umfasst. Bei der Rentenversicherungspflicht hat der Minijobbende ein Wahlrecht, ob das Arbeitsverhältnis rentenversichert sein soll.
Die Bedingung, dass ein Anstellungs- verhältnis als Minijob zählt, ist, dass die Jahreseinkommensgrenze von aktuell 6.240,00 € (12 x 520,00 €) im Jahr nicht überschritten wird. Zweimal während eines Jahres darf der Lohn dennoch über der 520,00 € Grenze liegen, wenn die Überschreitung nicht vorhersehbar war. Ein darüberhinausgehender Verdienst führt zur vollständigen Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses.
Damit sind 520,00 € Minijobs als tarifliche Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten zu qualifizieren.
Tariflich steht den Kolleginnen und Kollegen damit eine Eingruppierung anhand ihrer jeweiligen Tätigkeit zu. Wie viele Stunden pro Woche eine solche Beschäftigung ausgeübt werden kann, ist abhängig vom Stundenlohn, der sich aus Eingruppierung und Einstufung ergibt. Je höher der tarifliche Stundenlohn, desto geringer darf der Beschäftigungsumfang sein, damit die Minijobgrenze eingehalten werden kann.
Auch die verschiedenen Zulagen – wie Zeitzuschläge, Entgeltgruppenzulagen oder auch die Zulagen für das Einspringen aus dem Frei – müssen – teilweise anteilig dem Beschäftigungsumfang – gewährt werden. Dies hat dann allerdings wiederum Auswirkungen auf den monatlichen Verdienst und kann unter Umständen zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.
Um das zu vermeiden, sollten die Arbeitszeiten und die Verdienstgrenzen immer wieder kontrolliert und abgestimmt werden, so dass die Kolleginnen und Kollegen nicht Gefahr laufen, den Status ihrer geringfügigen Beschäftigung zu verlieren.
Arthur Pauli
Dipl. Soz. Päd. (FH), Dipl. Kaufm. (FH)
Mitglied im Präsidium des vkm-Bayern
Mitglied der Arbeitsrechtliches Kommission