Gehe ich in der Dienstzeit zum Betriebsarzt?
Auch diese Frage ist mit einem eindeutigen „Ja“ zu beantworten.
Der Besuch beim Betriebsarzt muss in der Arbeitszeit stattfinden bzw. als Arbeitszeit gewertet werden.
Dies gilt für die gesamte Zeit, was bedeutet, dass auch der Weg zum Betriebsarzt und eventuell nachfolgende Untersuchungen beim Spezialisten als Arbeitszeit zu werten sind.
Das der Mitarbeitende für die medizinische Versorgung bei voller Vergütung von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen ist, leitet sich vom Arbeitsschutzgesetz ab. Wesentlich sind hier die Paragrafen 3 Abs. 3 und 11.
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Dass dies auch gilt, wenn der Besuch auf Wunsch des Mitarbeitenden erfolgt, ist dem § 11 ArbschG zu entnehmen.
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Eine wesentliche Aufgabe der Mitarbeitervertretung ist die Mitbestimmung bei der Umsetzung der Arbeitsschutzbestimmungen. Haben Sie das Gefühl hier gibt es für ihren Arbeitsplatz Handlungsbedarf, dann wenden Sie sich an Ihre Mitarbeitervertretung. Sie kann dies über ihre Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss klären kann.
Gerda Keilwerth
Beisitzerin Schlichtungsstelle für die Diakonie
Verbandsratmitglied im vkm-Bayern