Arbeitsbeginn im September, bekomme ich Weihnachtsgeld?

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Seit dem 01.09.2023 arbeite ich in einer Diakonischen Einrichtungen. Bekomme ich schon für dieses Jahr Weihnachtsgeld, und wenn ja wie viel?

Die Jahressonderzahlung (umgangssprachlich Weihnachtsgeld) ist im § 40 der AVR-Bayern geregelt. Natürlich muss im Arbeitsvertrag erwähnt sein, dass die AVR-Bayern für das Dienstverhältnis gelten.

Damit eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter diese Sonderzahlung erhält, muss er

  • seit dem ersten Oktober beschäftigt sein, oder
  • am 31. Dezember in einem Dienstverhältnis stehen.

Somit erfüllen Sie die Voraussetzung die zum Bezug der Zahlung berechtigt.

Die Jahressonderzahlung beträgt 80 % des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgeltes und wird mit dem Grundentgelt im November ausbezahlt. Dies ist nach § 33 Abs. 1 AVR-Bayern das Grundentgelt plus der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.

Die 80 % orientieren sich am durchschnittlichen Verdienst in den Kalendermonaten Juli, August und September des Bezugsjahres (=Bemessungszeitraum).

Wenn das Dienstverhältnis, wie in Ihrem Fall, erst nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumes der erste volle Kalendermonat des Dienstverhältnisses.

Vielleicht kommt jetzt bei der/dem einen oder anderen/m Leser*in die Frage auf – was bekomme ich, wenn sich mein Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember aus Gründen, die ich veranlasse, auflöst?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Sie haben gekündigt und Ihr neuer Dienstgeber ist nicht im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes Bayern e.V. tätig. Dann entfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung.
  2. Sie scheiden im Laufe des Jahres wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 ATZO aus, dann erhalten Sie die Sonderzahlung anteilig. D.h. der Anspruch vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeitende nicht im Dienstverhältnis gestanden und somit kein Entgelt vom Dienstgeber erhalten hat.

Aber: Es erfolgt keine Reduzierung für die Zeiten des Mutterschutzes, des Beschäftigungsverbotes und Zeiten mit einem Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

Diese Antwort orientiert sich an der Frage, was bedeutet, dass es noch weitere Aspekte geben kann unter denen die Jahressonderzahlung gewährt wird.
Weitere Fragen dazu können Sie gerne an die Geschäftsstelle des vkm-Bayern richten.

Was gilt, wenn laut Dienstvertrag die DiVO und somit der TV-L zur Anwendung kommt? Dann gibt es zwei wesentliche Abweichungen:

  • Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte einen Anspruch, die am 1. Dezember in einem Arbeits- verhältnis stehen.
  • Die DiVO regelt die Höhe in § 27
  • Die Jahressonderzahlung beträgt bei Dienstnehmern und Dienst- nehmerinnen in den Entgeltgruppen
    E1 bis E8 80 v. H.
    E9 bis E11 70 v. H.
    E12 bis E13 60 v. H.
    E14 bis E15 50 v. H.
    der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 3 TV-L.

 

Gerda Keilwerth, Vorstandsmitglied des vkm-Bayern

Gerda Keilwerth
Mitglied im Präsidium vkm-Bayern

Weitere Fragen an den vkm:

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