RÄUM- UND STREUDIENST
Glatteis, Schnee und Matsch sind häufig Ursachen von Unfällen, auch auf kirchlichem Grund. Stürze von älteren Menschen haben oft böse Auswirkungen, die auch zu Komplikationen mit Todesfolge führen können. Deshalb müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um solche Unfälle zu vermeiden. Erleidet jemand einen Schaden, weil der Räum- und Streudienst (fahrlässig oder vorsätzlich) nicht durchgeführt wurde, steht diesem Schadensersatz zu.
WO? | Auf allen kirchlichen Grundstücken, auf denen sich Fußgänger bewegen Können. Laut Gemeindeverordnung (die bei der kommunalen Gemeinde Zu erfragen ist) auch auf den an ihr Grundstück angrenzenden Gehwegen. |
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WANN? | Bei Glätte beginnt die Räum- und Streupflicht am Morgen eines jeden Tages. Sobald der Verkehr einsetzt und gilt bis zum Abend. (In der Regel von 7.00 bis 20.00 Uhr). Es muss solange geräumt / gestreut werden bis die Glätte beseitigt ist, d. h. dass es unter Umständen auch mehrmals täglich nötig sein kann. Bei Veranstaltungen in Kirche / Gemeindehaus müssen auch nach Beendigung der- selben die Wege noch begehbar sein. |
WIE? | Es muss mindestens in einer Breite von 1 m geräumt und gestreut werden. Ferner müssen geeignete Streumittel verwendet werden (z.B. Split, Sand, Salzgemisch). |
Ein genauer Räum- und Streuplan soll auch einem Vertreter richtiges Räumen / Streuen ermöglichen und sollte deshalb gewissenhaft und vollständig erstellt werden.
Der Räum- und Streubericht ist vom Kirchner / Hausmeister unbedingt genau und gewissenhaft zu führen, da Schadensmeldungen oft erst sehr viel später gemacht werden. Ein richtig geführter Streubericht kann dann den Kirchner / Hausmeister entlasten.