Zu: AVR-Bayern Anmerkung 17 (Anlage 2)

„Die Größenverhältnisse klein, mittelgroß, groß stellen keine absoluten Zahlenverhältnisse dar, sondern sind jeweils nach den Arbeitsfeldern und der trägerspezifischen Organisation zu differenzieren und sind ein Maßstab für das Ausmaß von Verantwortung“

Veränderungsbegehren
Die jetzige Regelung ist unbefriedigend, weil sie die Auslegung über die verwendeten Begrifflichkeiten einseitig in die Hand des Trägers legt und die Träger das auch genauso deuten (siehe unten). Das Ansinnen der ARK, dass sich Klärungen in diesem Bereich auf dem Klageweg ergeben würden, hat sich so nicht bestätigt. Daher gehören die benannten Begrifflichkeiten definiert.

Noch bei der Überleitung der Fallgruppen aus den AVR Deutschland mit Sonderregelungen Bayern (bis 2007) spielten absolute Zahlen zur Eingruppierung eine Rolle. Diese klärten den Automatismus der Eingruppierung exakt (Z.B. 40, 80, 160 Lehrgangsteilnehmer an einer Krankenpflegeschule). Auszug aus einem dem vkm zugegangenen Schreiben (das aber im Inhalt keinen Einzelfall darstellt): „Zur entscheidenden Frage der Eingruppierung teile ich Ihnen mit, dass es alleine dem Arbeitgeber obliegt zu entscheiden, ob die Schule eine kleine, mittlere oder große im Sinne der AVR ist“

Günter Popp
Für den Vorstand des vkm-Bayern
im November 2018
Bearbeitet von Gerd Herberg
Für den Positionierungsausschus

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