Wie hoch ist der Anspruch auf Fortbildung / Schulung
für einen Mitarbeitervertreter?

Auf diese Frage können wir ganz eindeutig mit dem Gesetzestext antworten.
Im § 19 Abs. 3 Mitarbeitervertretungsgesetz steht im ersten Satz:
„Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung (MAV) erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zu Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren“.

Schauen wir uns die einzelnen Punkte dieses Satzes an:

Den Mitgliedern …
Dies ist so auszulegen, dass jedem einzelnen Mitglied der MAV dieser Anspruch v zusteht.

… Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen …
Welche Angebote und Anbieter in Anspruch genommen werden, ist nicht geregelt. Es gibt dazu keine Vorgaben. Das inhaltliche Angebot ist entscheidend und muss mit der MAV-Arbeit in Verbindung gebracht werden können.

… erforderliche Kenntnisse vermitteln …
Hier ist vorgegeben, dass es für das Gremium wichtig ist, dass ein Mitglied die vorgesehenen Fortbildungs- und Schulungsinhalte erwirbt. Diese Vorgabe setzt einen Beschluss voraus. D.h. das einzelne MAV-Mitglied kann zwar das Interes- se an einer Maßnahme mitteilen, die Entsendung erfolgt aber nach der Bewertung aufgrund eines Beschlusses, der im Protokoll zu vermerken ist. Der Beschluss ist der Leitung im Rahmen eines Antrags auf Arbeitsbefreiung und Kostenübernahme rechtzeitig mitzuteilen. Rechtzeitig bedeutet, es muss möglich sein den Ausfall des Mitarbeitenden organisatorisch abzudecken. Da das Zustimmungsverfahren manchmal einige Zeit in Anspruch nimmt, hat es sich bewährt, nach dem Beschluss der MAV einen Platz beim Anbieter zu reservieren.
Es gibt Inhalte, die jedes Mitglied erwerben muss und deshalb sollte es innerhalb einer Amtsperiode eine Schulung zum MVG.EKD und eine Schulung zur AVR bzw. zur DiVO besuchen. Auch Schulungen, die eine Haltung entwickeln, die Fertigkeiten vermitteln müssen aus meiner Sicht selbst besucht werden. Z.B. Angebote zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, führen von Konfliktgesprächen, u.ä.

… ohne Minderung der Bezüge …

Es gilt das Lohnausfallprinzip. Neben der Grundvergütung müssen Schichtzulage oder Zeitzuschläge erhalten bleiben. Wenn z.B. aufgrund der Teilnahme an einer Fortbildung für die MAV die Bedingungen für die Gewährung der Schichtzulage nicht erfüllt werden konnten, ist diese trotzdem zu bezahlen.

… Dauer von vier Wochen …
Dabei kommt es nicht auf die Dauer der Amtszeit an. So hat auch ein Nachrücker eine Schulungsanspruch für die Dauer von vier Wochen.

Wichtig: Das MVG.EKD äußert sich nicht zu Kosten und Entfernungen. Es geht davon aus, dass die Mitarbeitervertretung diese beiden Punkte bei ihrer Bewertung zur Erforderlichkeit mit einbezieht. Gemäß § 19 Abs. 3 letzter Satz kann die Dienststellenleitung die Arbeitsbefreiung nur verweigern, wenn die dienstlichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die MAV muss nicht die billigste Schulungsveranstaltung auswählen. Sie entscheidet sich für die mit einer, aus ihrer Sicht, hohen Qualität.

In diesem Zusammenhang sind zwei Punkte maßgeblich. Die Höhe der entstehenden Kosten können nicht zur Verweigerung der Arbeitsbefreiung führen. Die damit verbundene Kostenübernahme auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 MVG.EKD kann sich eventuell an den Kosten einer gleichwertigen günstigeren Schulung beschränken. Die Gleichwertigkeit ist durch den Dienstgeber nachzuweisen.
Da an die Kenntnisse der einzelnen Mitarbeitervertreter*innen ein hoher Maßstab anzulegen ist, sollte die Möglichkeit sich im benannten Umfang kompetent zu machen genutzt werden.

Und hier ein Wort an betroffene Kolleginnen und Kollegen:
Ja, das jeweilige Mitglied der Mitarbeitervertretung fehlt in dieser Zeit vor Ort. Aber – nur eine wissende Mitarbeitervertreter*in kann mit der Leitung auf Augenhöhe für Euch verhandeln.

Gerda Keilwerth, Vorstandsmitglied des vkm-Bayern

Gerda Keilwerth
Mitglied im Präsidium vkm-Bayern

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