Dienststellenleitungen überprüfen?

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Können Mitarbeitende bei Kirche und Diakonie Entscheidungen der Dienststellenleitungen überprüfen lassen?

Diese Frage kann mit einem eindeutigen “Ja” beantwortet werden.

Dazu wurde 1964 (aktualisiert 1990) von Landeskirchenrat die Verordnung über das
Schlichtungsverfahren für kirchliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Beschäftigte) beschlossen. Der vollständige Text zur Verordnung und die Adresse der Schlichtungsstelle ist auf der Homepage des vkm-Bayern zu finden.

Diese Schlichtungsstelle kann gemäß § 1 von Mitarbeitenden im Haupt – und Nebenamt von Kirche und Diakonie angerufen werden.

Was klärt die Schlichtungsstelle?

Dies ist in § 2 Antragsvoraussetzung, Fristen geregelt. Dort heißt es in Absatz 1 dass ein Antrag auf Nachprüfung durch die Schlichtungsstelle gestellt werden kann,

wenn der Dienstgeber – eine Entscheidung getroffen hat, durch die sich der Mitarbeitende in seinem Recht verletzt glaubt, oder – eine Entscheidung nicht getroffen hat, auf die Mitarbeiter ein Recht zu haben behauptet.

Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Mitteilung oder Unterlassung der Entscheidung zu
stellen; die Schlichtungsstelle kann Nachsicht gewähren.
Aber: Will ich die Schlichtungsstelle anrufen, da eine Entscheidung, auf die ich glaube einen Anspruch zu haben, nicht getroffen wurde, ist folgende Vorgabe der Verordnung zu beachten:
Die Entscheidung gilt als unterlassen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des schriftlichen Antrags auf Entscheidung ergangen ist und nach schriftlicher Wiederholung des Antrags wieder zwei Monate ohne Entscheidung vergangen sind. Der Wiederholungsantrag muss spätestens sechs Monate nach dem ersten Antrag gestellt werden; wird er später gestellt, so gilt er als neuer Antrag.

Somit dauert es länger bis ich durchsetzen kann, dass eine Entscheidung getroffen wird. Doch um
eine Entscheidung, durch die ich mich benachteiligt fühle, überprüfen zu lassen kann bzw. muss schnell reagiert werden.

Welche Kosten entstehen für den Beschäftigten?

Das Verfahren ist grundsätzlich kosten- und gebührenfrei.
Aber: Der Dienstgeber muss die notwendigen Auslagen des Antragsstellenden (auch für die
notwendige Zuziehung eines Beistandes) dann übernehmen, wenn das Verfahren ganz oder überwiegend zugunsten des Antragstellers ausgeht. Im schlechtesten Fall muss der Beschäftigte für die Anwesenheit bei der Schlichtungsstelle Urlaub nehmen und die Fahrtkosten tragen.
Die Kostenübernahme für einen Beistand sollte auch im Vorfeld geklärt sein.

Fazit:

Beschäftigte müssen nicht jede Entscheidung der Einrichtungsleitung hinnehmen, wenn sie der Meinung sind, ihr Recht ist verletzt worden. Ebenso können sie Antworten einfordern.
Der Weg zur Schlichtungsstelle (mit Sitz in München) ist ohne große Hindernisse zu gehen und die Mitarbeitervertretung kann dabei unterstützen.

Gibt es noch Fragen zum Thema ?
Schreiben/mailen Sie uns und wir beantworten sie gerne in den nächsten Heften.

Gerda Keilwerth, Vorstandsmitglied des vkm-Bayern


Gerda Keilwerth
Beisitzerin Schlichtungsstelle für die Diakonie
Verbandsratmitglied im vkm-Bayern

 

Weitere Fragen an den vkm:

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