Gehe ich in der Dienstzeit zur Mitarbeitervertetung?
Ja, hier ist das Mitarbeitervertretungsgesetz eindeutig in seiner Aussage. Es stellt in § 28, Abs. 3 fest: „Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.“
Das bedeutet, das der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Mitarbeitende während Ihrer Arbeitszeit die Interessenvertretung aufsuchen können. Bietet die MAV Sprechstunden an, soll die Kontaktaufnahme in dieser Zeit erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder der MAV nicht jederzeit in der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit gestört werden. Auch wenn umgekehrt die MAV Mitarbeitende an deren Arbeitsplatz aufsucht, ist dies ein dienstlicher Belang (kein Arbeitszeitversäumnis) und die Vergütung läuft weiter.
Was verstehe ich unter „sonstige Inanspruchnahme“?
Dies kann ein Anruf bei der MAV, oder die Wahrnehmung eines persönlichen Termins sein. Auch die Mail an die MAV mit dienstlichen Geräten ist eine dienstliche Maßnahme. Entstehen Wegezeiten durch die Wahrnehmung der Sprechstunde, eines Termins o.ä., da die MAV nicht vor Ort ist, sind auch diese Zeiten als Arbeitszeit zu werten.
Tipp: Auch persönliche Online-Beratungen haben sich mittlerweile bewährt.
Gerda Keilwerth
Beisitzerin Schlichtungsstelle für die Diakonie
Verbandsratmitglied im vkm-Bayern