Minusstunden, wann und in welchem Umfang dürfen sie angeordnet werden?

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In den AVR-Bayern ist – bis auf wenige Ausnahmen – ein sogenanntes Arbeitszeitkonto verpflichtend für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter festgelegt. Orientierungspunkt für das Arbeitszeitkonto ist die monatliche Sollarbeitszeit, die sich für einen Vollzeitmitarbeiter aus der Multiplikation der täglichen Arbeitszeit von acht Stunden mit den Arbeitstagen des Monats ergibt. Für Teilzeitmitarbeitende verringert sich die Arbeitszeit entsprechend.

Darüber hinaus lassen es die AVR-Bayern zu, dass monatsbezogen mehr oder weniger gearbeitet werden kann. Dabei sind monatlich bis zu 25 Plus- oder Minusstunden möglich. Insgesamt dürfen allerdings nicht mehr als 200 Plus- und 50 Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt werden.

Minusstunden sollen dabei dazu dienen, Schwankungen im Arbeitsaufkommen bewältigen zu können, indem den Verantwortlichen für die Personaleinsatzplanung die Möglichkeit eingeräumt wird, Mitarbeitende weniger als die vereinbarte Arbeitszeit arbeiten zu lassen, um diese dann zu einem späteren Zeitpunkt nachholen zu lassen.

Aber, das unternehmerische Risiko ist nicht auf Arbeitnehmer abwälzbar. Deshalb sollten Minusstunden nicht ohne Anlass in höherem Umfang angeordnet werden. Über die Grenzen hinaus dürfen keine weiteren Minusstunden angeordnet werden. Das gilt sowohl für die monatliche Grenze von 25 Stunden als auch für die Gesamtgrenze von 50 Stunden. Kommt es trotzdem zu einer weiteren Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit, dürfen keine weiteren Minusstunden dem Jahresarbeitszeitkonto belastet werden. Es liegt dabei in der Organisationsverantwortung des Dienstgebers, Dienste so zu organisieren, dass die arbeitsvertraglich vereinbarten Grenzen eingehalten werden. Weitere Minusstunden führen daher nicht zu einer Nacharbeitspflicht für die einzelne Mitarbeiterin oder den einzelnen Mitarbeiter. Das heißt im Ergebnis, dass weitere Minusstunden verfallen.

Beim Ausgleich eines negativen Saldos auf dem Arbeitszeitkonto ist zu beachten, dass dieser wiederrum nur in den Grenzen der möglichen Plusstunden stattfinden darf. Im Ergebnis heißt das, dass auch bei bestehenden Minusstunden „nur“ 25 Stunden pro Monat höchstens ausgeglichen werden dürfen.

Fazit des Autors:
Gerade für Teilzeitmitarbeitende stellen die absoluten Grenzen bei den Regelungen zum Arbeitszeitkonto in den AVR-Bayern ein großes Problem dar, da sie dadurch überproportional über und unterplant werden können.

Für den vkm-Bayern ist es ein dringendes Anliegen, diese Arbeitszeitregelungen zu modernisieren und an die Bedürfnislage der Beschäftigten besser anzupassen, ohne sowohl den Beschäftigten als auch den Dienstgebern die notwendige Flexibilität bei der Personaleinsatzplanung zu nehmen.

Daher fordert der vkm-Bayern eine Verringerung sowohl der monatlichen als auch der absoluten Grenzen und eine Anpassung an die Teilzeitquote, so dass Teilzeitbeschäftigte nicht mehr benachteiligt sind.

Daneben kommt den Mitarbeitervertretungen die Aufgabe zu, die Dienstplanung und Arbeitszeitgestaltung in ihrer Einrichtung im Blick zu behalten und das Mitbestimmungsrecht in Sachen Arbeitszeit auch auszuüben. Denn Arbeitszeit, Pausen und Dienstplanung sind vollumfänglich mitbestimmt, so dass Dienstpläne erst Gültigkeit erlangen, wenn sie von der Mitarbeitervertretung genehmigt sind oder es konkrete Regelungen über eine Dienstvereinbarung gibt, wie Dienstpläne gestaltet werden.



Arthur Pauli
Dipl. Soz. Päd. (FH), Dipl. Kaufm. (FH)
Mitglied im Verbandsrat des vkm-Bayern

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