Mobbing, wie kann/soll ich mich verhalten?

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Zuerst müssen Mobbinghandlungen nachgewiesen werden können.

Deshalb  empfehlen wir ein Mobbingtagebuch zu führen und zu notieren: was erfolgte wann durch wen, wie hat er sich dabei gefühlt und was hat es bei ihm ausgelöst. z.B.:

  • 17.02.2000 12.00 Uhr
    Man fragt mich nicht, ob ich mich bei einem Geschenk für eine Kollegin beteiligen will. Auf Nachfrage: “die legt auf Deine Beteiligung bestimmt keinen Wert, ihr versteht euch doch eh’ nicht.”
    Schockiert, unsicher.
    Trauer, Gefühl ausgegrenzt zu sein, Unkonzentriertheit
    Wer? Vorgesetzte 
  • 18.02.2000 12.00 Uhr
    Ich will zur Mittagspause. Man sagt mir, um diese Zeit könne ich nicht mehr gehen, man habe die Zeiten geändert. Ich sei nun erst um 13.30 an der Reihe.
    Wut, schockiert, sprachlos
    Bluthochdruck
    Wer? Kollegen

Von Mobbing spricht man, wenn Mobbinghandlungen mindestens einmal die Woche und seit mindesten einem halben Jahr erfolgen. Das Vorliegen von Mobbinghandlungen wird meist nach der „45 er-Liste“ nach Leymann beurteilt.
Die hier aufgeführten Mobbinghandlungen werden fünf Themenbereichen zugeordnet:

  • Angriffe auf die Möglichkeit sich mitzuteilen
  • Angriffe auf die sozialen Beziehungen
  • Angriffe auf das soziale Ansehen
  • Angriffe auf die Berufs- und Lebenssituation
  • Angriffe auf die Gesundheit

Der erste Ansprechpartner ist die Dienststellenleitung. Sie ist aufzufordern, das unzulässige Verhalten durch die benannten Personen abzustellen. Dazu ist die Leitung verpflichtet.  Zur Unterstützung kann die Mitarbeitervertretung einbezogen werden, da sie auch dafür zu sorgen hat, dass keine Mobbinghandlungen und kein Mobbing am Arbeitsplatz erfolgt.

Im konkreten Fall führte das Verhalten vom Vorgesetzten und den Kolleg*innen zur Erkrankung des Betroffenen. Da als Grund der Arbeitsunfähigkeit nie Mobbing angegeben wurde erfolgte der Rat, den behandelnden Arzt aufzufordern, dies ab sofort zu tun, wenn die Erkrankung durch Mobbing ausgelöst wurde. Dadurch wird auch die Krankenkasse aufmerksam und wird eventuell tätig.

Neben der Mitarbeitervertretung stehen auch externe Mobbing-Beratungsstellen zur Verfügung. Sie helfen fachlich und können Therapeuten, Selbsthilfegruppen usw. benennen. Ihre Begleitungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gehen weit über die Möglichkeiten einer Mitarbeitervertretung hinaus.

Unterstützung erhalten Betroffene auch durch den Verbandes Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern. Im aktuellen Fall wurde nicht nur beraten und informiert, die Regionalbeauftragte begleitete das Mitglied auch zu einem Gespräch mit der Mitarbeitervertretung, nachdem diese zugestimmt hatte.

Was wäre noch möglich, wenn Mobbing nicht abgestellt werden kann?

Betroffene können gegen die Mobbenden auf Unterlassung klagen und unter Umständen Schadensersatz bekommen. Hatte die Leitung Kenntnis vom Mobbing erhalten und hat im Rahmen der Fürsorgepflicht nichts dagegen unternommen, kann auch sie zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet werden.

Im Ernstfall kann auch der Rechtsschutz des vkm-Bayern helfen gegen Mobbing vorzugehen (wenn die Mitgliedschaft bereits seit einen halben Jahr besteht).

Gerda Keilwerth, Vorstandsmitglied des vkm-Bayern

Gerda Keilwerth
Beisitzerin Schlichtungsstelle für die Diakonie
Verbandsratmitglied im vkm-Bayern

Weitere Fragen an den vkm:

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