Kann jeder Mitarbeitende in der Diakonie die 60,00 € Vertretungspauschale bekommen und wer legt dies fest?
Dass Mitarbeitende, wenn sie kurzfristig einspringen, nun eine Vertretungspauschale in Höhe von 60,00 € bekommen, wurde ganz neu in die überarbeitete Anlage 11 der AVR- Bayern aufgenommen. Diese regelt den Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienst. Die überarbeitete Anlage 11 gilt seit dem 01.01.2023 für alle Einrichtungen, in denen die AVR-Bayern zur Anwendung kommt.
Diese Regelung im § 3, Abschnitt III der Anlage 11 gilt, ohne dass dafür eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden muss. Eine Dienstvereinbarung hierzu kann nach § 4 im Abschnitt III der Anlage 11 nur dann abgeschlossen werden, wenn sie den Mitarbeitenden besserstellt.
Fazit:
• Wird im Zeitkorridor von 48 Stunden vom Dienstgeber angeordnet, dass ein Mitarbeitender im Frei die Arbeit aufnehmen muss (das Benehmen mit dem Mitarbeitenden wurde gemäß § 16 Abs. 6a AVR-Bayern zuvor hergestellt), ist die Vertretungszulage von 60,00 € zu gewähren, ohne dass dies vom Mitarbeitenden beantragt werden muss (Bringschuld des Dienstgebers).
• Die MAV darf keine Vereinbarung abschließen, die ihm die Zulage verwehrt. (Dienstvereinbarungen dürfen von den Regelungen der AVR-Bayern nicht abweichen).
• Der Dienstgeber muss die Vorgabe zur Anwendung bringen, da er sich über seine Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Bayern zur Anwendung der AVR-Bayern verpflichtet hat.
Ihnen wurde die Zulage nicht gewährt?
Sie können diese auf der Grundlage von § 54 Ausschlussfrist ein Jahr rückwirkend schriftlich einfordern.
Ergänzende Anmerkungen:
Für zusätzliche Dienste an einem Arbeitstag gilt § 16 Abs. 7 AVR- Bayern weiterhin.
-> Die Anfrage zur Dienstaufnahme löst noch nicht die 48-Stundenfrist aus, dies passiert erst durch die Anordnung durch den Dienstgeber!
Gerda Keilwerth
Mitglied im Präsidium vkm-Bayern