Wann verfällt mein Urlaub?

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Grundlage für die Antwort sind die Aussagen im § 28 Abs. 5 der AVR Bayern:

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin liegende Gründe dies rechtfertigen.

Im aktuellen Fall erfolgte der Übertrag aufgrund einer Erkrankung (= in der Person liegende Gründe) und ist deshalb gut nachzuvollziehen. Liegen betriebliche Gründe vor oder ein stillschweigendes Akzeptieren von Seiten des Arbeitgebers, dass der Urlaub nicht vollständig genommen wurde, ist es empfehlenswert den Übertrag Anfang Dezember des Urlaubsjahres bei der Dienststellenleitung anzuzeigen. Wird der Grund nicht anerkannt, hat der Mitarbeitende noch Zeit den Urlaub zu nehmen, um ein Verfallen zu verhindern.

Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres gewährt und angetreten werden.

Diese Festlegung wird oft überlesen. Im Beratungsfall stellte die Leitung fest, dass der Urlaub aus dem Vorjahr bis Ende März genommen sein muss.

In dieser Aussage liegen zwei Fehler: Der Stichtag ist der 30. April, und bis zu diesem Tag muss der Urlaub gewährt und angetreten sein. D.h. wenn ich noch 10 Tage alten Urlaub habe und diesen fristgerecht beantrage, um ihn am 30.04. anzutreten und im Mai zunehmen, kann er nicht verfallen.

Wird die Wartezeit (Absatz 3) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, muss der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres genommen sein.

Dies betrifft die Mitarbeitenden, die im August des Vorjahres die Arbeit aufgenommen haben. Sie haben Zeit bis Ende Dezember des Folgejahres um den Urlaub  aus dem Vorjahr zu nehmen. Er muss dann bis zum 31.12. genommen worden sein.

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – bleiben hiervon unberührt, wenn der Urlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund unbezahlten Sonderurlaubs nicht rechtzeitig eingebracht werden kann; dieser Urlaubsanspruch erlischt zwölf Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Unterabsatz 1 Satz 3.
Krankheitsbedingter bzw. „Sonderurlaubsbedingter“ Resturlaub z.B. aus 2020 auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder aufgrund einer Schwerbehinderung verfällt also erst zum 30.04.2022. Zum 30.04.2021 verfallen nur die über das Bundesurlaubsgesetz zustehenden tariflichen Urlaubstage (bei einer 5 Tage-Woche zurzeit 10 Tage).

Deshalb sehen wir es als sinnvoll an, zu Beginn des Urlaubsjahres klar zu benennen, dass die ersten 10 Urlaubstage der tarifliche Urlaub ist. Dann kann der Dienstgeber im nachträglich Gewährungsfall nicht einseitig festlegen, dass dieser Urlaub noch offen ist und verfällt.

Gerda Keilwerth, Vorstandsmitglied des vkm-Bayern

 

Gerda Keilwerth
Beisitzerin Schlichtungsstelle für die Diakonie
Verbandsratmitglied im vkm-Bayern

Weitere Fragen an den vkm:

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