Was bedeuten “heiße Tage” für meinen Arbeitsplatz?

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Gibt es bei Kirche und Diakonie Hitzearbeitsplätze?​ Ja.

Wir können uns zwar nicht mit dem Mitarbeiter in einer Sauna, am Hochofen oder in einer Bäckerei vergleichen, aber die Sommersonne macht viele unserer Arbeitsplätze zu „Hitzearbeitsplätzen“. Deshalb sind Schutzmaßnahmen und Unterweisungen diesbezüglich auszurichten. Auch Kenntnisse der Ersten Hilfe bei Hitzenotfällen können sinnvoll sein.

Haben Sie am Arbeitsplatz ein Thermometer mit Hygrometer? Viele Maßnahmen leiten sich von einer bestimmten Temperatur bzw. Luftfeuchtigkeit ab – das gilt nicht die gefühlte Wärme.

In vielen Einrichtungen erfolgen zu Beginn der Sommerzeit Hinweise an die Mitarbeitenden ausreichend zu trinken, sich im Außenbereich zu schützen und auch den Sonnenschutz bei den Kunden nicht aus den Augen zu verlieren.

Wir werden uns im Folgenden nur auf einige Punkte konzentrieren und darüber informieren, das es dazu viele Regelungen gibt. Sie können sich selbst kundig machen (alle Unterlagen sind aktuell gut im Internet zu finden):

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung §§ 5, 6, 23
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • ASR A 3.5 – Raumtemperatur
  • ASR A 3.6 – Lüftung
  • DGUV Information 213-002 Hitzearbeit – erkennen – beurteilen – schützen
  • DGUV Information 213-022 Beurteilung von Hitzearbeit
Bei Hitzearbeit muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen

Liegt Hitzearbeit vor, ist der Dienstgeber durch die Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, Trinkwasser oder andere nicht alkoholischen Getränke zur Verfügung zu stellen.
Hitzearbeit liegt dann vor, wenn es „infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt.“ Denn dabei können Gesundheitsschäden entstehen.
Durch die Gefährdungsbeurteilung kann bewertet werden, ob eine Getränkepflicht besteht.

Die ASR 3.5 Raumtemperatur formuliert unter 4.2 Lufttemperatur in Abs. 3: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und den in Absatz 4 genannten Räumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei Außenlufttemperaturen über +26 °C gilt Punkt 4.4.
Also ist ab einer Raumtemperatur von +260C zu handeln.

Wichtig finde ich auch die Aussage in der ASR 4.3 Übermäßige Sonneneinstrahlung:

  1. Fenster, Oberlichter und Glaswände, die der Tageslichtversorgung nach ASR A3.4 „Beleuchtung“ dienen, sind so zu gestalten, dass eine ausreichende Tageslichtversorgung gewährleistet ist und gleichzeitig störende Blendung und übermäßige Erwärmung vermieden werden.
  2. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden. Anforderungen an einen wirksamen Blendschutz an Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden enthält die ASR A3.4 „Beleuchtung“.
  3. Beispiele für gestalterische Maßnahmen für Sonnenschutzsysteme enthält Tabelle 3.

Leider werden die Kosten, die für eine wichtige Verschattung entstehen ungern von den Dienstgebern übernommen werden, da z.B. eine ordentliche, flexibel handbare Jalousie nicht billig ist. Trotzdem sollte die Forderung nach der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nicht unterbleiben.

Gibt es noch Fragen zum Arbeitsschutz? Stellen Sie diese und wir beantworten sie in den nächsten Heften.

Gerda Keilwerth, Vorstandsmitglied des vkm-Bayern
Gerda Keilwerth
Beisitzerin Schlichtungsstelle für die Diakonie
Verbandsratmitglied im vkm-Bayern

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Weitere Fragen an den vkm:

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