Was sind Gefährdungs- und Überlastungsanzeigen?

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und wozu dienen sie?

Gefährdungs- und Überlastungsanzeigen?

Überlasteter Arbeitnehmer, rauf sich die Haare

Die Begriffe Gefährdungsanzeige und Überlastungsanzeige werden in der betrieblichen Praxis oft synonym verwendet.
Beide Begriffe bezeichnen einen Vorgang, bei dem Mitarbeitende ihren Vorgesetzten und der Geschäftsleitung einen Missstand anzeigen.

Vom Wortsinn her geht man bei der Überlastungsanzeige eher davon aus, dass sich Mitarbeitende im Arbeitszusammenhang überlastet fühlen, bei der Gefährdungsanzeige wird eher auf die, einer Situation innewohnende Gefährdungslage, hingewiesen.
Damit stellt die Gefährdungsanzeige den objektiveren Begriff dar. Spricht man von der Überlastung von Kolleginnen und Kollegen wird meistens auch eine subjektive Komponente enthalten sein. Daher wird im Folgenden immer von einer Gefährdungsanzeige gesprochen. Das soll nun aber nicht heißen, dass keine Gefährdungen aus Überlastungssituationen von Kolleginnen und Kollegen entstehen können. Im Gegenteil!

Allerdings wird dann bei einer Gefährdungsanzeige auf die objektivierbaren Folgen abgestellt, die sich oft aus strukturellen Überlastungen von ganzen Teams oder Kollegien ergeben.

Gefährdungsanzeige in einem engen Sinn

Eine Gefährdungsanzeige im arbeitsschutzrechtlichen Sinne meint die Pflicht eines jeden Arbeitnehmers oder jeder Arbeitnehmerin, seine Vorgesetzten auf Gefährdungen hinzuweisen. Das Arbeitsschutzgesetz weist jedem Mitarbeitenden die Pflicht zu, festgestellte Gefährdungen auch zu melden. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass die Beschäftigten ihre Arbeitsplätze und die damit verbundenen Sicherheitsanforderungen gut kennen und so eine gute Beurteilungsfähigkeit haben, wo und wie sich Gefährdungen ergeben können. Diese Pflicht wird durch die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers konkretisiert, indem er oder sie auf die Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht nehmen muss. Dazu gehört es auch, ihn auf Missstände und Gefährdungen hinzuweisen, so dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Abhilfe vor dem möglichen Eintritt eines Schadens zu schaffen.

Gefährdungsanzeige in einem erweiterten Sinn

Gefährdungsanzeigen sind somit (siehe oben) eine tatsächliche gesetzlich normierte Arbeitnehmerpflicht.
Mitarbeitervertretungen sind allgemein den beruflichen Belangen der Mitarbeitenden verpflichtet. Im speziellen sind sie auch dafür zuständig „Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes … zu fördern“. Darüber hinaus steht den Vertretungen bei Maßnahmen „zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren“ ein umfassendes Mitbestimmungsrecht zu.

Betrachtet man nun das Thema Gefährdungsanzeigen im Lichte dieser Mitbestimmung durch die MAV werden die Möglichkeiten deutlich, die sich daraus ergeben:
Mitarbeitende können sich mit ihren Arbeitsschutzanliegen auch an die Mitarbeitervertretung wenden. Diese kann für die Kolleginnen und Kollegen – wenn sie deren Anliegen für berechtigt hält – aktiv werden und gemeinsam mit den Mitarbeitenden die jeweilige Gefährdung der Geschäftsleitung „kollektiv“ anzeigen.

Unbeschadet des Rechtes (und der Pflicht) der einzelnen Mitarbeitenden ist dann die Kollegin oder der Kollege, der den Stein ins Rollen zu bringen versucht, nicht alleine mit seinem Anliegen, sondern wird durch die Mitarbeitervertretung unterstützt.
Das Anliegen bekommt so ein besonderes Gewicht und kann über die Schiene der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Geschäftsleitung und Mitarbeitervertretung (hoffentlich) zu einem für alle zufriedenstellenden Ergebnis geführt werden.

Gefährdungsanzeige konkret

Die Gefährdungsanzeige

  • zeigt dem Arbeitgeber- bzw. dem Vorgesetzten ➔ Empfänger

  • möglichst schriftlich an, ➔ Schriftlich mit Empfangsbestätigung

  • dass trotz größter Sorgfalt bei der Arbeit die Gefahr besteht, ➔Hinweis, dass Arbeitswille gründlich und sorgfältig erledigt wird

  • dass die Arbeitsaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können und ➔ Hinweis, dass gefährdet sind

  • dadurch Gefährdungen für Beschäftigte, Dritte oder Sachen entstehen können. ➔ Hinweis, dass Gefahren entstehen können.

 

Arthur Pauli,
Dipl. Soz. Päd. (FH), Dipl. Kaufm. (FH)
Mitglied im Verbandsrat des vkm-Bayern

Weitere Fragen an den vkm:

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